
Nach MaRisk muss über jede Prüfung von der internen Revision einer Bank zeitnah ein schriftlicher Bericht angefertigt und grunds. den fachlich zuständigen Mitglieder n der Bankgeschäftsleitung vorgelegt werden. Der Bericht muss insb. eine Darstellung des Prüfungsgegenstands und der Prüfungsfeststellungen - ggf. einschl. der vorgesehenen Ma......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/interne-revision-berichtspflicht/i
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